Tax Compliance Management Systeme

(Stand: 30. März 2020)

Anforderungen an die Tax Compliance Funktion in den Unternehmen sind in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. Haftungs- und Sanktionsrisiken können jedoch durch Tax Compliance Management Systeme substanziell reduziert werden.

In den letzten Jahren hat nicht nur die Komplexität des Steuerrechts massiv zugenommen. Die Unternehmen haben auch immer neue und umfangreichere Abführungs-, Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Nachweispflichten zu erfüllen. Bei Verstößen drohen teils empfindliche Sanktionen. Deutlich schneller als noch vor zehn Jahren wird heute die individuelle (auch strafrechtliche) Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung für steuerliche Fehler thematisiert.

Nach § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft für vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzte Steuern. Bei vorsätzlicher Steuerverkürzung drohen steuerstrafrechtliche Sanktionen, im Fall der groben Fahrlässigkeit können Bußgelder verhängt werden. Im Gegensatz hierzu ist die bloße Berichtigung eines nachträglich erkannten Fehlers strafrechtlich nicht relevant. Jedoch ist die trennscharfe Unterscheidung zwischen bloßem Versehen, Leichtfertigkeit und Vorsatz kaum möglich. Dieser Umstand ist seit der Verschärfung der Regelungen über die strafbefreiende Selbstanzeige von besonderer Relevanz.

Diese Abgrenzungsschwierigkeiten hat die Finanzverwaltung erkannt und durch BMF-Schreiben aus Mai 2016 insbesondere eine Abgrenzung der steuerlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO von der strafrechtlich relevanten Selbstanzeige nach § 371 AO vorgenommen. Hierbei sind zwei Punkte besonders hervorzuheben:

Es wird klargestellt, dass allein aus der Höhe einer Steuernachzahlung, die aus einer Berichtigung folgt, nicht automatisch auf ein Steuervergehen geschlossen werden kann; gleiches soll bei einer Mehrzahl von Berichtigungen gelten. 

Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein Tax CMS als Indiz dafür zu werten sei, dass eine tatsächlich gegebene Steuerverkürzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Fällt dieser Vorwurf weg, drohen weder straf- noch bußgeldrechtliche Sanktionen für das Unternehmen und seine Geschäftsleitung. Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis hat das IDW den endgültigen Praxishinweis 1/2016 zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems im Mai 2017 verabschiedet. Das IDW konkretisiert darin die Anforderungen zur Ausgestaltung eines Tax CMS und gibt Hinweise zur Prüfung desselben.

Auch wenn nach wie vor keine steuergesetzliche Pflicht zur Implementierung eines Tax CMS besteht, faktisch gilt: Um Haftungs- und Sanktionsrisiken zu minimieren, dürften der Hinweis im BMF-Schreiben und die Verlautbarungen des IDW die Geschäftsleitung veranlassen, ein Tax CMS einzurichten. Dies bringt zwar zunächst einen zusätzlichen Aufwand mit sich, beinhaltet jedoch auch die Chance, das Risiko von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen substanziell zu verringern.

Zur Ausgestaltung Ihres unternehmensspezifischen Tax Compliance Management Systems beraten wir Sie gerne.