Die Covid-19-Pandemie und die in der Folge nahezu weltweit erlassenen behördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens haben dazu geführt, dass viele Unternehm eine stark eingeschränkte Nachfrage ihrer Produkte hinnehmen mussten. Neben den direkt betroffenen Branchen wie beispielsweise Touristik, Einzelhandel und Gaststätten sind auch viele weitere Sektoren mittelbar betroffen.
Insbesondere Unternehmen der Branchen Elektro, Automobil, Healthcare, Forschung und Pharma verlassen sich zudem zur Herstellung ihrer Produkte auf enge Lieferbeziehungen mit Unternehmen aus zum Teil stark betroffenen Regionen. Das Zusammenspiel zwischen Einbruch der Nachfrage nach den eigenen Produkten auf der einen Seite und der Beeinträchtigung wichtiger Lieferketten auf der anderen Seite birgt im Rahmen eines M&A-Prozesses zusätzliche Risiken, derer sich sowohl Käufer als auch Verkäufer bewusst sein sollten.
Zunächst hatte die Covid-19-Pandemie weltweit zu Verzögerungen im Fusionskontrollverfahren geführt. In Deutschland wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht vom 25. Mai 2020 verabschiedet (BGBl. I, S. 1067), mit dem die Prüffristen des Bundeskartellamts für Fusionen vorübergehend verlängert wurden. Die Verlängerung betraf jedoch nur Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen sind. Nun sind die Behörden zu den gesetzlichen Fristen zurückgekehrt.
Dennoch sollte überlegt werden, ob die Fristen des Transaktionszeitplans gegebenenfalls angepasst werden müssen. Beteiligte von M&A-Transaktionen sollten darauf achten, realistische long-stop dates zu vereinbaren, die mögliche Verzögerungen der Kartellbehörden angemessen berücksichtigen. Hierfür kommen zum Beispiel best efforts-Klauseln hinsichtlich der fusionskontrollrechtlichen Anmeldung in Betracht.
Zudem könnte wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige die ansonsten in der Praxis nur selten einschlägige Sanierungsfusion künftig eine größere Rolle spielen. Die Kartellbehörden rechnen derzeit mit einer „Marktbereinigung“ und einer Welle von Zusammenschlussvorhaben. Auch bei diesen Vorhaben wird auf EU-Ebene und in Deutschland geprüft werden, ob durch sie wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, z.B. durch Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.
Weitere Informationen enthalten die Ausführungen auf der Themenseite zum Kartellrecht sowie unser Blog LinkingCompetition.
Neben der Fusionskontrolle sind für Unternehmenstransaktionen auch die Entwicklungen im Außenwirtschaftsrecht zu beachten, das auch Regelungen zur Prüfung von Investitionen von EU-Ausländern in Deutschland umfasst. Die EU-Kommission hat beispielsweise bereits am 25. März 2020 neue Leitlinien zum Schutz europäischer Vermögenswerte und Technologien veröffentlicht, damit EU-weit Unternehmen der Gesundheitsbranche einheitlich geschützt werden können.
In Deutschland wurde das Investitionskontrollregime zuletzt durch weitreichende Novellen im Juni, Juli und Oktober 2020 erneut ausgeweitet und die künftige Entwicklung wird voraussichtlich weiter dynamisch bleiben. In Umsetzung der europäischen Vorgaben in der sog. EU-Screening-Verordnung (EU) 2019/453 ist der Anwendungsbereich der Investitionsprüfung nun bereits bei einer „voraussichtlichen“ statt – wie bisher – bei einer „tatsächlichen“ Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eröffnet. Mit der unmittelbaren Geltung der EU-Screening-Verordnung seit dem 11. Oktober 2020 sind bei der Investitionsprüfung neben den nationalen Auswirkungen auch Auswirkungen in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie auf EU-Programme und -Projekte zu berücksichtigen. Um die Schaffung vollendeter Tatsachen während einer laufenden Prüfung zu verhindern, ist der meldepflichtige Erwerb eines Unternehmens für die Dauer der Prüfung schwebend unwirksam.
Zudem wurden mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, der sog. Corona-Novelle“, spezielle sensitive Tätigkeitsfelder im Bereich des Gesundheits- und Pharmasektors in die besonders geregelten Bereiche miteinbezogen.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser Linklaters Team für M&A gerne zur Verfügung.
Dr. Andreas Dehio, Partner, Aufsichtsrecht> E-Mail Dr. Kurt Dittrich, Partner, Kapitalmarktrecht> E-Mail Dr. Jan Endler, Partner, Öffentliches Recht / Beihilfen> E-Mail Dr. Timon Grau, Partner, Arbeitsrecht> E-Mail Dr. Carsten Grave, Partner, Kartellrecht> E-Mail Dr. Tim Johannsen-Roth, Partner, Corporate / M&A> E-Mail Dr. Jochen Laufersweiler, Partner, Corporate / M&A> E-Mail Oliver Rosenberg, Partner, Steuerrecht> E-Mail Dr. Sven Schelo, Partner, Restrukturierung> E-Mail Kirstin Schwedt, Partnerin, Dispute Resolution> E-Mail Prof. Dr. Daniela Seeliger, Partnerin, Kartellrecht> E-Mail Andreas Steck, Partner, Aufsichtsrecht> E-Mail Dr. Sabine Vorwerk, Partnerin, Restrukturierung> E-Mail Ulrich Wolff, Partner, Corporate / M&A > E-Mail