Das Entlastungspaket 3 – Im Blickpunkt: Insolvenzrechtliche Regelungen

(ursprünglich erschienen im Online-Magazin RestructuringBusinessDas Entlastungspaket 3 - Deutscher AnwaltSpiegel)

Im Zuge der Energie- und Gaskrise hat der Bundestag am 20.10.2022 das sogenannte Entlastungspaket 3 beschlossen.

Es soll eine Reaktion auf die steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise sein. Das Gesetzespaket enthält auch insolvenzrechtliche Regelungen. Diese werden in das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, welches durch Umbenennung aus dem CovInsAG hervorgehen soll. Das Gesetz ist am 09.11.2022 in Kraft getreten.

Zur Erinnerung: Das CovInsAG enthielt auch verschiedene Lockerungen zur Insolvenzantragspflicht, die allerdings zuletzt zunächst modifiziert und dann ganz aufgehoben worden sind. Die Regelungen des CovInsAG griffen daher bislang für solche Maßnahmen, die während seiner Geltung durchgeführt worden sind, also für Altfälle. Im Hinblick auf die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit war zwischenzeitlich wieder der „Normalzustand“ hergestellt.

Gesetzgeber verkürzt erneut die Zeiträume für die Fortführungsprognose

Nun verkürzt der Gesetzgeber erneut die Zeiträume für die Fortführungsprognose. Gesetzgeberisch bedient er sich dafür des bereits existierenden CovInsAG und benennt dies um (jetzt SanInsKG). Die Regelungen für die Altfälle gelten damit weiter fort.

Einen eigenen Anwendungsbereich hat das SanInsKG damit erneut für die Überschuldung, die Regelungen zur Zahlungsunfähigkeit bleiben dagegen unverändert.

Bei der Überschuldung wird der Zeitraum für die Fortführungsprognose auf vier Monate abgesenkt. Übersteigen bei einem Unternehmen die Passiva dessen Aktiva, liegt dann dennoch keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn die Fortführungsprognose positiv ist. Das Unternehmen muss nachweisen, dass es überwiegend wahrscheinlich in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit in den nächsten vier Monaten bedienen zu können. Zuvor belief sich der Prognosezeitraum auf zwölf Monate. Es liegt auf der Hand, dass Prognosen schwieriger werden, je länger der Prognosezeitraum ist. Dies gilt erst recht, wenn es erhebliche Unwägbarkeiten gibt, die eine Prognose erschweren, wie eben jene im Zusammenhang mit den Energiepreisen. Gedacht ist an Unternehmen, die noch keine planerische Lösung für steigende Energiekosten im mittelfristigen Bereich haben. Es mag sein, dass die Preise wieder sinken oder dass es weitere Entlastungspakete gibt oder dass die Preise weiter steigen. Damit diese Prognoseunsicherheiten Unternehmen nicht in eine frühzeitige Überschuldung und damit in eine Insolvenzantragpflicht treiben, wird der Prognosezeitraum verkürzt.

Flankierend dazu wird dann auch der Zeitraum, innerhalb dessen der Insolvenzantrag gestellt werden muss, von sechs auf acht Wochen verlängert. Das verschafft dem Unternehmen dann erneut einen Zeitpuffer, bis es zur verpflichtenden Einleitung eines Insolvenzverfahrens kommt. Die Frist darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn es begründete Aussicht gibt, die Überschuldung noch abzuwenden. Andernfalls muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Übersteigen also bei einem Unternehmen die Passiva die Aktiva gemäß der Handelsbilanz, muss eine insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung durchgeführt werden. Hier kann mit der Fortführungsprognose begonnen werden. Stellt das Unternehmen fest, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten vier Monaten durchfinanziert ist, allerdings danach nicht mehr, besteht derzeit keine Überschuldung. Der Geschäftsführer ist allerdings gut beraten, für die darauffolgenden Prognosemonate vorzusorgen. Er sollte sich zum einen darum bemühen, die Prognose für den darauffolgenden Zeitraum zu „drehen“, also zum Beispiel zusätzliche Finanzierungsquellen aufzutun und vorzuhalten; zum anderen sollte er bereits in die eigentliche Überschuldungsprüfung einsteigen und seine handelsbilanziellen Posten auf eine Überschuldungsbilanz umstellen. Die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze sind nicht ohne weiteres anwendbar. Stille Reserven etwa dürfen gehoben werden. Gegebenenfalls ist externe Hilfe zu engagieren.

Acht Wochen bis zur Stellung des Insolvenzantrags

Lässt sich die negative Prognose jenseits des vierten Monates nicht drehen und sich auch die insolvenzrechtliche Überschuldung als solche nicht beheben, kippt das Unternehmen in den darauffolgenden Monaten in die Überschuldung. Dennoch besteht keine sofortige Antragspflicht, wenn es begründete Aussicht auf Heilung gibt. Der Geschäftsführer hat bis zu acht Wochen Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten. Denn während der eingetretenen Überschuldung gelten Zahlungsverbote, welche zu signifikanter Haftung des Geschäftsführers führen können, zumal hier eine Beweislastumkehr eingreifen kann (§ 15 b InsO).

Die Verkürzung der Prognose auf vier Monate gilt bis zum 31.12.2023. Sie gilt auch „rückwirkend“ für solche Fälle, bei denen unter der Geltung des vorherigen Prognosezeitraums von zwölf Monaten eine Überschuldung eingetreten war, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragsstellung relevante Zeitpunkt (von ehemals sechs Wochen) bereits verstrichen war. Solche Unternehmen, die also bereits in einer Insolvenzverschleppung wegen Überschuldung verstrickt waren, bleiben es auch. Andererseits weist die Regierungsbegründung darauf hin, dass Unternehmen, die bereits einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung gestellt haben, diesen zurücknehmen können, sollte aufgrund des verkürzten Prognosezeitraums die Überschuldung wegfallen. Die praktischen Auswirkungen dieser Ausnahmen dürften sich allerdings in Grenzen halten.

Erweiterter praktischer Einsatzbereich des StaRUG

Die Verkürzung des Prognosezeitraums auf vier Monate hat noch einen (juristischen) Nebeneffekt: Der Zeitraum, in dem ein Unternehmen drohend zahlungsunfähig sein kann, ohne gleichzeitig überschuldet zu sein, verlängert sich um acht Monate. Dadurch erweitert sich auch der praktische Einsatzbereich für eine Sanierung durch das StaRUG, welches ja nur im Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden kann. Diese Erweiterung des Zeitfensters könnte sich noch in der Praxis als sehr nützlich erweisen. Zugleich enthält die Regierungsbegründung zum SanInsKG den Hinweis, dass die Antragsfrist nach eingetretener Überschuldung (auch) deshalb verlängert werde, damit Unternehmen gegebenenfalls eine Sanierung gemäß dem präventiven Restrukturierungsrahmen vorbereitet können. Dieser Hinweis erscheint allerdings mehrdeutig, da die Überschuldung zunächst beseitigt werden muss, bevor ein StaRUG Verfahren begonnen werden kann.

Interessant ist noch das Ende der derzeitigen Prognoseverkürzung nämlich der 31.12.2023. Sicher ist, dass Unternehmen dann am 01.01.2024 wieder den bisherigen zwölf Monatszeitraum anwenden müssen (sollte das Gesetz nicht in die Verlängerung gehen). Ein Unternehmen, das also zum 31.12.2023 noch nicht überschuldet war, kann es ab dem 01.01.2024 sofort sein, wenn sich eine negative Fortführungsprognose dann in einem Zeitraum jenseits der vier Monate niederschlägt. Die Frage darüber hinaus ist allerdings, ob das Ende der Verkürzung nicht auch schon vorher seine „Schatten wirft“. Müsste etwa ein Geschäftsführer dann in seine vier Monatsprognose auch schon den Insolvenzantrag ab dem 01.01.2024 einstellen, wenn er unter dem wieder geltenden zwölf Monatszeitraum bereits absehen kann, dass dann unmittelbar ein Antrag gestellt werden müsste? Muss also die bereits feststehende Änderung der Rechtslage in die Prognose einbezogen werden? Das Problem ist nicht neu. Bei § 4 CovInsAG ist vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ebenfalls der Zeitraum der Fortführungsprognose auf vier Monate abgesenkt worden. Auch während der Finanzkrise ist die Überschuldung durch Hinzufügen der Fortführungsprognose zunächst temporär bis zum 31.12.2010 modifiziert worden. Schon seinerzeit entbrannte eine Diskussion wie mit den Übergangszeiträumen umzugehen sei.

Die Regierungsbegründung zum SanInsKG enthält hierzu tatsächlich einen Hinweis. Hiernach soll das Umschlagen auf den zwölf Monatszeitraum bereits im Geltungsbereich des viermonatigen Monatszeitraums berücksichtigt werden. Dies könnte dazu führen, dass die alte Regelung bereits im September 2023 über die Prognosen für den Januar 2024 vorwirkt. Ob das eine sinnvolle Regelung ist, bleibt zu bezweifeln. Es scheint den Sinn der Verkürzung der Fortführungsprognose auszuhöhlen, wenn – über die Hintertür der Wiedergeltung des alten Rechts – dann der Prognosezeitraum doch de facto wieder verlängert wird. Es spricht mehr dafür, den viermonatigen Monatszeitraum als absolut anzusehen.

Ausblick

Bei der Modifizierung des Überschuldungsbegriffs im Rahmen der Finanzkrise hatte der Gesetzgeber diese Diskussion seinerzeit durch eine permanente Verlängerung des Gesetzes entschärft.

Es könnte sein, dass sich dieses Schicksal hier wiederholt.