Zukunftsfinanzierung 2.0 – Erneuerbare Energieinvestitionen von Immobilienfonds

Nachdem die Regelungsvorschläge zu Anlagen von Immobilienfonds in erneuerbare Energieanlagen (EEG-Anlagen) im Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) im Herbst 2023 überraschend gestrichen wurden, hat das Bundesministerium für Finanzen am 21. Mai 2024 den Diskussionsentwurf zu einem „Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur“ veröffentlicht und um Stellungnahmen bis zum 14. Juni 2024 gebeten.

Neben den neuen Vorschlägen zu Änderungen des KAGB enthält der Entwurf auch umfangreiche Vorschläge zu entsprechenden Änderungen des InvStG. Damit sollen sichere Rahmenbedingungen für private Investitionen in erneuerbare Energien mittels Investmentfonds geschaffen werden, wobei der Schwerpunkt der steuerrechtlichen Änderungen darin liegt, eine befürchtete steuerliche Privilegierung von Fonds gegenüber „klassischen“ Unternehmen der Energiewirtschaft zu verhindern. Der Entwurf enthält weiterhin keine Aussagen zu Investitionen von sog. immobilienquotenfähigen Fonds i.S.d. Anlageverordnung, deren restriktive Anforderungen von einer großen Vielzahl von deutschen institutionellen Investoren eingehalten werden müssen. 

Kernpunkte in Kürze:

  • Für Immobilien-Sondervermögen sollen Investitionen in EEG-Anlagen mittels Infrastruktur-Projektgesellschaften (IPG) ermöglicht werden. Hierfür soll im § 231 Abs. 1 KAGB eine neue Nr. 8 eingefügt werden. Beteiligungen an solchen IPG sollen insgesamt auf 15% des Wertes des (Publikums-)Sondervermögens beschränkt sein. Vorgaben für etwaige von solchen IPG zu haltende Immobilienrechte sind nicht vorgesehen. Vielmehr führt die Entwurfsbegründung aus, dass sie hierfür auch Grundstücke von Dritten pachten können sollen. Damit wird der ursprüngliche Vorschlag zum ZuFinG ersetzt, wonach Immobilien-Sondervermögen (nur) Eigentumserwerb an allein mit EEG-Anlagen bebauten bzw. zu bebauenden Grundstücken ermöglicht werden sollte.
  • EEG-Anlagen sowie für Ladestationen für Elektromobilität erforderliche Gegenstände sollen zudem in § 231 Absatz 3 KAGB als weitere erwerbbare Gegenstände neben den bisherigen Bewirtschaftungsgegenständen aufgenommen werden. Wie bereits im ursprünglichen Vorschlag zum ZuFinG, soll es hierbei nicht auf die Erforderlichkeit solcher Anlagen für die Bewirtschaftung der Immobilien ankommen.
  • Im neuen § 231 Absatz 6 KAGB soll der Kapitalverwaltungsgesellschaft (wie bereits im ursprünglichen Vorschlag zum ZuFinG) der Betrieb von allen Gegenständen nach Absatz 3 für ein Immobilien-Sondervermögen ermöglicht werden.
  • Aus steuerlicher Sicht soll durch den Diskussionsentwurf sichergestellt werden, dass gewerbliche Einkünfte eines Investmentfonds in jedem Fall einer definitiven Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterworfen werden. Zu diesem Zweck sieht die Neuregelung in § 6 Abs. 5 S. 3 InvStG-E vor, dass auch inländische Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge der Besteuerung gem. § 6 Abs. 5 InvStG als sonstige inländische Einkünfte unterliegen, wenn diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG qualifizieren. Bei einer Beteiligung eines Investmentfonds an einer Mitunternehmerschaft sollen stets sonstige Einkünfte gem. § 6 Abs. 5 InvStG vorliegen (§ 6 Abs. 5a S. 2 InvStG-E).
  • Die geplante Neufassung des § 6 InvStG wird nur in der Zusammenschau mit den vorgesehenen Änderungen der §§ 8, 10 InvStG verständlich: Die bisherige Körperschaftsteuerfreiheit von inländischen Einkünften eines Investmentfonds soll künftig entfallen, soweit dies Einkünfte als sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 InvStG-E iVm. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG bzw. § 6 Abs. 5b InvStG-E qualifizieren. So soll aus Sicht des BMF eine – im Vergleich zur Direktinvestition – bestehende (systemwidrige) Besteuerungslücke bezüglich gewerblicher Einkünfte steuerbegünstigter Anleger geschlossen und Wettbewerbsneutralität gegenüber Unternehmen der Energiewirtschaft hergestellt werden.
  • In § 15 Abs. 2 S. 2 InvStG-E soll die bisherige Gewerbesteuerbefreiung der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Investmentfonds auf ÖPP-Projektgesellschaften (Nr. 2), sog. EEG-Gesellschaften (Nr. 3) sowie Infrastruktur-Projektgesellschaften (Nr. 4) erweitert werden.
  • § 26 Nr. 4 lit. h) InvStG-E sieht vor, dass Investmentanteile an Investmentfonds generell und uneingeschränkt für einen Spezial-Investmentfonds als erwerbbarer Vermögensgegenstand qualifizieren, und zwar insbesondere unabhängig davon, ob die Investmentfonds – wie nach aktueller Rechtslage erforderlich – die weiteren Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 bis 7 InvStG erfüllen.
  • Der Kreis von Kapitalgesellschaften, für die die 10%-Beteiligungsgrenze des § 26 Nr. 6 InvStG für ein Investment eines Spezial-Investmentfonds nicht gilt, soll um Infrastruktur-Projektgesellschaften erweitert werden.
  • Ein Spezial-Investmentfonds soll darüber hinaus ohne weitere Einschränkung Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung erzielen dürfen, ohne seinen Status als Spezial-Investmentfonds zu verlieren. Die bisherige 20%-Grenze soll aufgehoben werden (§ 26 Nr. 7a InvStG-E).
  • Die Erhebungs- und Transparenzoption für inländische Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds soll schließlich nicht mehr auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 InvStG-E iVm. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG bzw. § 6 Abs. 5b InvStG-E Anwendung finden, so dass auch bei einem Spezial-Investmentfonds gewerbliche Einkünfte auf dessen Ebene einer definitiven Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen. 

Durch den Diskussionsentwurf ist noch kein Gesetzgebungsverfahren eröffnet worden. Die weiteren Entwicklungen sind daher abzuwarten. Wir halten Sie gerne zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden.