Entwicklungsförderungsfonds nach deutschem Recht

Die (erneute) Novelle des Kapitalanlagegesetzbuchs ist abgeschlossen. Am 2. August 2021 traten weite Teile des Fondsstandortgesetzes in Kraft, die einige Neuerungen für den Fondsmarkt und -standort in Deutschland mit sich bringen. Ein besonderes Augenmerk verdient der neu in das KAGB eingeführte Entwicklungsförderungsfonds (EF-Fonds). Dieser steht u. A. im Kontext mit der Deutschen Sustainable Finance Strategie und den politischen Zielen zur weiteren Förderung nachhaltiger Investitionen.

Flexibler Fondstypus

Der EF-Fonds ist ein eigenständiger Fondstypus, der entwicklungs- und klimapolitische Förderzwecke als Anlagestrategie verfolgt. Hierfür steht ihm ein breites Anlagespektrum zur Verfügung. Die Vermögensanlagen des EF-Fonds müssen jeweils zur Erreichung von mindestens einem UN-Nachhaltigkeitsziel „messbar“ beitragen. Darüber hinaus darf das jeweilige Investment die Erreichung der übrigen UN-Nachhaltigkeitsziele nicht erheblich beeinträchtigen. Letzteres Kriterium geht auf das „do no significant harm“-Prinzip der Taxonomie-Verordnung zurück. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Nachhaltigkeitsziele auf Länder abzielen, die zum Zeitpunkt der Gründung des EF-Fonds auf der OECD-Liste der Entwicklungsländer stehen oder während der Laufzeit des EF-Fonds dieser Liste hinzugefügt werden. Außerdem muss sich der Fondsverwalter oder bei Fremdverwaltung, das Auslagerungsunternehmen den Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement („Operating Principles for Impact Management“ der International Finance Corporation) unterworfen haben und diese im Hinblick auf den EF-Fonds anwenden. Bei Auslagerung von bzw. Beratung im Hinblick auf die Portfolioverwaltung des EF-Fonds muss gem. § 28a Abs. 2 Satz 1 KAGB nur das Auslagerungs- bzw. Beratungsunternehmen diese Anforderungen erfüllen.

Regulatorische Privilegien

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist der EF-Fonds nicht auf bestimmte Vermögensanlagen beschränkt: Investitionen in Private Equity, Venture Capital Unternehmensbeteiligungen an KMU in Entwicklungsländern oder Darlehensforderungen sind flexibel möglich. Aufgrund seiner förderungswürdigen Anlage genießt der EF-Fonds einige weitere regulatorische Erleichterungen, so kann er beispielsweise als einziger deutscher Fonds als offener Kreditfonds ausgestaltet werden. Kapitalverwaltungsgesellschaften, die EF-Fonds verwalten, dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für EF-Fonds Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen für das Investmentvermögen ist ebenfalls zulässig, sofern diese nicht als Einlagengeschäft qualifizieren. Ein geschlossener EF-Fonds unterliegt keinen Leverage-Beschränkungen, was insbesondere mit Blick auf die Ausgabe von Notes größeren Spielraum für die Refinanzierung bietet. Steuerrechtliche Regelungen im Bereich der umsatz- und gewerbesteuerrechtlichen Behandlung von EF-Fonds stehen derzeit noch aus und werden im Zuge der nächsten Steuerreform notwendig werden.

Attraktive Anlagestrategie

Zur Erhöhung ihrer Zielwirkung bündeln EF-Fonds i.d.R. nachrangiges Kapital (üblicherweise öffentliche Gelder) mit Anlagekapital (üblicherweise aus privaten Quellen). Für private Investoren besteht oftmals ein Anreiz darin, dass die Beteiligungen der öffentlichen Hand im Rahmen der Erlösverteilung und der Liquidation nachrangig gegenüber privaten Beteiligungen behandelt wird und somit das Risiko von Kapitalverlusten geringer ist. Bei der Auflage eines EF-Fonds ist die Beteiligung der öffentlichen Hand nicht notwendiger Weise erforderlich, was bedeutet, dass auch rein private Fondsinitiatoren und Investoren einen EF-Fonds auflegen können.

Zu Guter Letzt...

Die Bundesrepublik Deutschland hat in der Entwicklungshilfe weltweit eine anerkannte Vorreiterrolle. Trotzdem spielen in Deutschland gegründete Impact Fonds im europäischen Wettbewerb eine bislang nachgeordnete Rolle. Der neu in das Kapitalanlagegesetzbuch eingeführte EF-Fonds könnte zusammen mit den Zielen aus der Sustainable Finance-Strategie dem Fondstandort Deutschland weiteren Auftrieb geben. 

Falls Sie Fragen zum Themenkomplex Impact Funds oder Entwicklungsförderungsfonds haben, sprechen Sie uns gerne an.