Plattformarbeit

Plattformarbeit wird zunehmend relevant. Crowdworker, deren flexibler Einsatz über eine App gesteuert wird, sind längst nicht mehr nur als Fahrer oder Essensauslieferer anzutreffen, sondern auch in IT- und Kommunikationsbereichen wie auch in vielen anderen Branchen. Ca. 11 % der in Deutschland Erwerbstätigen sind nach Schätzungen auf solchen Plattformen aktiv. Fast 6 % erwirtschaften dabei sogar mehr als die Hälfte ihres Einkommens oder wenden mehr als zehn Stunden pro Woche für Plattformarbeit auf. Ihre Popularität hat durch den Aufschwung virtueller Arbeitsformen in der Covid-19 Pandemie kräftig zugenommen. Wissenschaftler gehen davon aus, dass die Nachfrage nach „Gig-Work“ im letzten Jahr weltweit um 40 % anstieg.

Die Frage nach der richtigen Einordnung von Crowdworkern als Arbeitnehmer oder als freie Mitarbeiter gewinnt damit rasant an Bedeutung. Und sollte ihnen bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft der Zugang zum Sozialversicherungssystem, beruflicher Weiterbildung und Gewerkschaften ermöglicht werden? Dazu hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Eckpunktepapier geäußert (Link). Das BAG hat in einer aufsehenerregenden Urteil die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers im konkreten Fall bejaht (BAG v. 1.12.2020 – 9 AZR 102/20) und auf europäische Ebene läuft eine Initiative der EU-Kommission für eine europaweite Regelung.

Ausgesprochen spannend und für die Weiterentwicklung unseres „klassischen“ Arbeits- und Sozialsystems von großer Bedeutung ist, welche Regelungen sich finden lassen, welche das Bedürfnis nach Flexibilität, die Chancen und die vielseitigen Ausgestaltungen der Plattformarbeit in einer ausgleichenden Weise erfassen. Auf unserer Themenseite informieren wir Sie über die  vielfältige Fragestellungen Rund um das Thema Plattformarbeit und halten Sie über neueste Entwicklungen auf dem Laufenden.