OLG-Urteil rechtskräftig: Linklaters verteidigt erfolgreich die Erste Abwicklungsanstalt gegen den Versuch der Portigon AG, ihre Cum-/Ex-Steuerverbindlichkeiten von über EUR 1 Milliarde abzuwälzen

Linklaters hat erfolgreich die Erste Abwicklungsanstalt AöR (EAA) gegen den Versuch der Portigon AG verteidigt, ihre Cum-/Ex-Steuerverbindlichkeiten von über EUR 1 Milliarde auf die EAA abzuwälzen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2022 (Az. 4 U 282/21) zugunsten der EAA ist jetzt rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde der PAG mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. II ZR 89/23) zurückgewiesen. 

Damit ist die Klage der Portigon AG auf Freistellung von ihren Cum-/Ex-Steuerverbindlichkeiten endgültig erfolglos. Schon das OLG war der Verteidigungslinie der EAA in allen wesentlichen Punkten gefolgt. Insbesondere sah es der 4. Zivilsenat als erwiesen an, dass sich die Parteien nie auf eine Übertragung der von der Portigon arglistig verschwiegenen Steuerlasten aus Cum-/Ex-Geschäften der ehemaligen WestLB geeinigt haben. Der BGH entschied nun, es liege kein Grund vor, die Revision zuzulassen. Damit steht fest, dass die PAG selbst für ihre Cum-/Ex-Steuerverbindlichkeiten einstehen muss.

Linklaters beriet mit einem praxis- und standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Rupert Bellinghausen (Litigation, Arbitration & Investigations (LAI), Frankfurt) und Dr. Thomas Nießen (Partner, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf). Weitere Teammitglieder waren Prof. Dr. Sebastian Benz (Partner, Steuerrecht, Düsseldorf), Dr. Sören Stöwe (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Marcel Gade (Managing Associate, LAI, Frankfurt) und Lars Harzmeier (Managing Associate, LAI, Frankfurt). Als BGH-Anwalt war Dr. Thomas Winter eingeschaltet.