Der Brexit betrifft auch Ihr Unternehmen – Sind Sie gewappnet?

(Stand: 03. Mai 2021)

Der Brexit ist da. Mit Ablauf des 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Elf Monate später – sozusagen als Weihnachtsgeschenk – ist nun zum 1. Januar 2021 ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (deutsch | englisch) in Kraft getreten, das die Grundlage für die zukünftigen Beziehungen sein wird. Nachdem das Abkommen zunächst unter dem Vorbehalt der Zustimmung stand, ist es inzwischen ratifiziert worden und nun die dauerhafte Grundlage der gemeinsamen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geworden. Ergänzend zu dem Abkommen bestehen eine Reihe gemeinsamer Erklärungen zu speziellen Bereichen wie Steuern, Beihilfen oder Datenschutz.

Nach Jahren der Ungewissheit auf beiden Seiten des Ärmelkanals gibt es ein Vertragswerk, das Klarheit schaffen soll. Klarheit ist insoweit jedoch relativ, da viele Regelungen nicht mehr als eine Grundlage für weitere und möglicherweise auch langwierige Verhandlungen sind. Wie nicht anders zu erwarten war, lässt das Abkommen viele Fragen offen. Nicht jede Detailfrage ist geklärt und es wird zu einer Vielzahl noch zu klärender Sachverhalte kommen.

Was man aktuell bereits sagen kann:

Ein wesentliches Element der zukünftigen Beziehungen wird der gemeinsame Partnerschaftsrat sein, der mehr als 30 Unterarbeitsgruppen umfassen wird. Er wacht über die Kontrolle des Abkommens und soll als Forum zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen dienen. Die Kontroll- und Sanktionsmechanismen sind für die verschiedenen Bereiche des Abkommens unterschiedlich ausgeprägt, so dass es in Zukunft immer wieder zu Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien kommen wird. 

Inhaltlich beschränkt sich das Abkommen nicht allein auf den Warenverkehr, es ist damit mehr als ein Freihandelsabkommen, was in seinem Namen bereits deutlich wird. Es umfasst unter anderem Regelungen zu Geistigem Eigentum, Energie, Regulierung, Verkehr und Logistik oder auch justizieller Zusammenarbeit.

Die wesentlichen Elemente des Post-Brexit-Deals:

Warenhandel

Großbritannien hat den EU-Binnenmarkt zum 1. Januar 2021 verlassen. Nordirland als Teil des Vereinigten Königreichs hingegen bleibt Teil des Binnenmarkts. Aber auch für Waren aus Großbritannien werden weder Zölle noch Quoten gelten, vorausgesetzt dass die Herkunftsregeln eingehalten werden, also keine Produkte aus Drittstaaten nur durchgeleitet werden sollen. Aber auch wenn keine Zölle zu zahlen sind, werden Zollformalitäten einzuhalten sein.

Sektorspezifische Regelungen

Für viele verschiedene Sektoren gelten darüber hinaus spezielle Regelungen. Das Beispiel des Fischereisektors steht dabei nur exemplarisch für viele weitere. Wir berichten in Kürze im Detail.

Verkehr und Logistik

Im Bereich Verkehr und Logistik ist eine Interoperabilität gewährleistet. Flugzeuge aus dem vereinigten Königreich dürfen in der EU landen, LKWs in die EU fahren. Gleichzeitig bleibt der Warentransport innerhalb der EU und auch der Personenverkehr innerhalb der EU für Anbieter aus dem Vereinigten Königreich beschränkt.

Dienstleistungen

Dienstleistungen dürfen nicht mehr unbegrenzt grenzüberschreitend erbracht werden. Das war so zu erwarten. Ab dem 1. Januar 2021 gilt eine Meistbegünstigungsklausel, die es Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich zumindest ermöglicht, eine Gleichstellung gegenüber anderen Drittstaaten zu verlangen. Dasselbe gilt umgekehrt für Dienstleister aus der EU in Großbritannien. Berufsqualifikationen werden nicht länger automatisch anerkannt, Arbeitserlaubnisse müssen beantragt werden. Die Anforderungen müssen im Einzelfall vorher geprüft werden, da sie unterschiedlich sein können. Kurzfristige Geschäftsreisen bleiben visafrei möglich.

Finanzdienstleistungen

Im Finanzdienstleistungssektor entfällt das sog. Passporting. In Zukunft werden Äquivalenzentscheidungen die Grundlage für eine gegenseitige Anerkennung der Standards sorgen. Dazu wird die EU überwachen, ob die britischen Standards für den Finanzmarkt denen der EU entsprechen, um Nachteile für europäische Finanzdienstleistungsunternehmen zu verhindern. Bis März 2021 soll eine Rahmenvereinbarung zwischen EU und Vereinigtem Königreich für den Bereich der Finanzdienstleistungen getroffen werden.

Personenfreizügigkeit

Die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und Großbritannien endet mit dem 31. Dezember 2020. Urlaubsreisen sind in beide Richtungen weiter möglich. Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen – und bei Reisen für bestimmte Zwecke - müssen Visa beantragt werden. Während die neue Einwanderung in das Vereinigte Königreich zu Arbeitszwecken aus allen Drittstaaten – wie der EU – mit einem Visa- und Punktesystem reguliert wird, müssen EU-Bürger, die schon in Großbritannien leben, bis Mitte 2021 ihr Aufenthaltsrecht bestätigen lassen.

Fairer Wettbewerb

Bis zum Schluss umstritten waren die Regelungen für fairen Wettbewerb. Die Sozial- und Wettbewerbsstandards sollen von keiner Seite so verändert werden, dass sie den Warenhandel beeinträchtigen. Die Standards sind zwar veränderbar; Veränderungen können von der anderen Seite aber mit einer Reaktion zur Wiederherstellung des fairen Wettbewerbs beantwortet werden. Üblich sind im internationalen Umfeld insbesondere Zölle. 

Bei einem ersten Blick in das Abkommen wird klar, dass viele Detailfragen erst noch aufkommen werden und Lösungen gefunden werden müssen. Wir halten Sie über die neusten Entwicklungen auf dem Laufenden.

Mit unserem globalen Brexit-Team von erfahrenen Anwältinnen und Anwälten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten und Jurisdiktionen unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Überlegungen und Vorbereitungen. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung zu allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Brexit und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen passgenaue Lösungen. Sprechen Sie uns an.