Die virtuelle Hauptversammlung kommt!

Noch vor Ende August 2022 erhält das virtuelle Format einen neuen gesetzlichen Rahmen. Was ändert sich?

Im April 2020 als Corona-Notlösung eingeführt, mehrmals verlängert, künftig dauerhaft im Aktiengesetz: Mit der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a AktG n.F. stellt der Gesetzgeber Aktiengesellschaften ein neues Versammlungsformat zur Verfügung. Dabei findet sich viel Bekanntes aus den letzten beiden Jahren – wie etwa die auf elektronische Mittel beschränkte Teilnahme der Aktionäre, die ebenfalls elektronische Form der Stimmrechtsausübung und die Vorab-Veröffentlichung der CEO-Rede. Anderes ändert sich: So erhalten Aktionäre künftig das Recht, sich live per Video zu Wort zu melden und in der laufenden Versammlung Fragen und Anträge zu stellen. Und vielleicht das Wichtigste: Nach Ablauf einer Übergangsfrist steht das neue Format nur noch solchen Gesellschaften zur Verfügung, die ausdrücklich eine Opt-in-Regelung in ihre Satzung aufnehmen.

Alle wichtigen Informationen und Materialien zur Neuregelung fassen wir für Sie auf unserer Gesetzesvorhabenseite zusammen. Wie die gesetzlichen Änderungen im Detail aussehen, können Sie in unseren änderungsmarkierten Lesefassungen der betroffenen Vorschriften nachschlagen.