Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(Stand: 22. Juni 2021)

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) hat der Gesetzgeber, einem Modulansatz folgend, einen präventiven Restrukturierungsrahmen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht den Verlauf ihrer Restrukturierung weitgehen selbst zu steuern und sich, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, zu sanieren.

Eingebettet ist das StaRUG in das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das weitgehend am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Es beruht im Wesentlichen auf einem Regierungsentwurf vom 14. Oktober 2020. Die meisten seiner Vorschriften dienen der Umsetzung der im März 2019 vom EU-Parlament beschlossenen „Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (EU) 2019/1023. Gleichzeitig wurde die Evaluation des im März 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum Anlass genommen, die bestehenden insolvenzverfahrensrechtlichen Sanierungsoptionen nachzujustieren

StaRUG

Kernstück ist das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 18 InsO einen Rechtsrahmen für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen außerhalb des Insolvenzverfahrens einführt.

Unternehmen können sich nun durch ein Restrukturierungsverfahren entschulden bzw. sanieren. Die betroffenen Gläubiger stimmen dabei über den Restrukturierungsplan in unterschiedlichen Gruppen ab, wobei in jeder Gruppe eine Mehrheit von mindestens 75% der Stimmrechte erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Restrukturierungsplan bestätigt werden, selbst wenn er von einer oder mehreren betroffenen Gläubigergruppen abgelehnt wurde. Sollten nicht alle betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmen, bedarf der Plan zusätzlich der gerichtlichen Bestätigung. Im Übrigen soll aber die Steuerung des Prozesses möglichst weitgehend privatautonom geschehen, also in den Händen des Unternehmens liegen. Dabei wird die Geschäftsleitung des Schuldners ab Einleitung der Restrukturierung verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens – nicht aber schon davor - die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren.  

Einem Modulansatz folgend kann auf Antrag der Schuldnerin das Restrukturierungsgericht auch in größerem Umfang eingebunden werden, also etwa um ein Moratorium zur Verhinderung von Zwangsvollstreckungen anzuordnen. Das Gericht kann – und muss unter bestimmten Umständen – einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der das Unternehmen bei der Planung und Verhandlung des Restrukturierungsvorhabens begleitet. Die genauen Befugnisse und Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind unterschiedlich und hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Verfahren wird von einem Gläubigerrat begleitet.

Weitere Änderungen des Insolvenzrechts

Daneben sind zahlreiche weitere Änderungen des Insolvenzrechts erfolgt:

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung wurden angepasst. U. a. soll sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters nur solide vorbereiteten Unternehmen vorbehalten bleibt.

Um die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit besser voneinander abzugrenzen, ist der Überschuldung von nun an ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgt. Für den Zeitraum der Covid-19-Krise ist der Prognosezeitraum für die Prüfung der Überschuldung auf einen Zeitraum von vier Monaten eingeschränkt worden.

Die Antragsfrist bei Überschuldung ist von bislang drei auf sechs Wochen erhöht worden, um der Schuldnerin die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens vorzubereiten.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Privilegierung von bestimmten Steuer- und Abgabenforderungen des Fiskus als Masseverbindlichkeiten. 

Obwohl die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz erst im Juli 2021 endet, trat das Gesetz nach einem sehr kurzen Gesetzgebungsverfahren in seinen überwiegenden Teilen bereits am 1. Januar 2021 in Kraft, damit die geschaffenen Sanierungsoptionen den Unternehmen möglichst schnell zur Verfügung stehen. Einzelne Vorschriften, insbesondere zum öffentlichen Verfahren, Bekanntmachungen und der Abstimmung und Kommunikation der Planbetroffenen untereinander über das Restrukturierungsforum des Bundesanzeigers treten erst am 17. Juli 2022 in Kraft. 

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf abgeändert, beispielsweise wurde die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit zur Vertragsbeendigung aufgehoben, ein Gläubigerrat neu eingeführt und der Pflichtenkatalog von Geschäftsleitern im Vergleich zur Vorversion wieder etwas eingeschränkt. 

Die vollständige Fassung des neuen SanInsFoG und eine Übersicht zu den neuen Insolvenzantragspflichten stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Eine Übersicht mit allen wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf finden Sie hier.

Zudem haben wir eine Lesefassung zur Insolvenzordnung erstellt, in der die Änderungen im Gesetzestext im Vergleich zum früheren Recht farbig markiert sind, sowie eine Lesefassung zum StaRUG, in der die Gesetzesbegründung neben den jeweiligen Vorschriften zu finden ist.

Wir werden Sie auf dieser Seite über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sprechen Sie uns bei Interesse an!