Organvergütung nach ARUG II
(Stand: 03. Dezember 2019)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden spürbare Veränderungen in das deutsche Aktienrecht eingeführt. Die Mitspracherechte der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („Say on Pay") werden erweitert.
Künftig soll der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein abstraktes Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands entwickeln. Darin soll auch eine Maximalvergütung festgelegt werden. Das Vergütungssystem ist der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen, wobei der Beschluss lediglich beratenden Charakter hat. Die Hauptversammlung kann jedoch – für das konkrete Vergütungssystem verbindlich – beschließen, die Maximalvergütung herabzusetzen. Die individuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder muss in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung vorgelegten System festgesetzt werden.
Eine weitere Neuerung ist, dass die Hauptversammlung künftig mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließen muss.
Des Weiteren haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen, der durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und ebenfalls der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen ist.
Schauen Sie sich für weitere Informationen unser kurzes Video an, in dem wir die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Organvergütung erläutern.